Auch polnische Leiharbeitnehmer brauchen in Deutschland Arbeitsgenehmigung
Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland derzeit in der Regel noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 284 der 3. Buchs der Sozialgesetzbuchs - SGB III -) verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilbeschluss entschieden. LSG NRW L 1 AL 158/10 B ER (Meldung vom 04.08.2010) |
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