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Auto/Verkehr


Kein Schadensersatz bei einem in Suizidabsicht herbeigeführten Unfall

Die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers tritt nicht ein für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt.

Wird später festgestellt, dass der
Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrers
zumindest billigend in Kauf genommen hat, entfällt der
Versicherungsschutz und damit ein Anspruch auf Schadensersatz.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt
insoweit ein Urteil des Landgerichts Aurich.

Hintergrund war folgender Sachverhalt: Einem LKW-Fahrer kam im
Frühjahr 2008 morgens bei nebeliger Sicht auf einer Landstraße ein
Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn entgegen. Plötzlich scherte
ein PKW hinter dem Sattelschlepper auf die Fahrbahn des LKW aus
und prallte frontal gegen den LKW. Der PKW-Fahrer war sofort tot,
während am LKW erheblichen Sachschaden entstanden war. Die
späteren Ermittlungen hatten ergeben, dass der Todesfahrer zuvor
seine Freundin getötet und sein Haus angezündet hatte. Aufgrund
einer sofortigen Fahndung der Polizei verfolgte eine Funkstreife den
mit seinem PKW flüchtenden Täter. Die spätere Beweisaufnahme vor
dem Landgericht Aurich kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht
Folge der Flucht vor der Polizei war. Der Täter habe den Unfall in
Suizidabsicht herbeigeführt und dabei die Folgen des Unfalls für den
ihm entgegenkommenden LKW-Fahrer billigend in Kauf genommen
habe. Dadurch entfällt nach geltendem Versicherungsrecht jedoch ein
Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des
Täters. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Geschädigte
Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt.
Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats, nahm der
Geschädigte die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Ihm
bleibt nun die Möglichkeit wenigstens einen Teil seines Schadens aus
dem Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG ersetzt zu erhalten.


Oberlandesgericht Oldenburg (6 U 143/09)

(Meldung vom 02.12.2009)