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Auto/Verkehr


Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden

Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen
Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden,
auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben.
Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung.
Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch
hin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für
diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher
rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel
verwertbar.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück
Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die
Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.
Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts
entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage.


OLG Oldenburg Ss Bs 186/09

(Meldung vom 07.12.2009)