Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden
Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg. Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück OLG Oldenburg Ss Bs 186/09 (Meldung vom 07.12.2009) |
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