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Auto/Verkehr


Fahrradfahrer hat Vorfahrt, auch bei Nutzung des Radwegs in falscher Richtung

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher
bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer hat seinen Schaden zu zwei Drittel selbst zu tragen.

Ende August 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem PKW Mercedes Benz E 220 aus der
Birkerstraße in München rechts in die Arnulfstraße abbiegen. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war.
Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim PKW die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2536 Euro.
Diese Kosten verlangte der Autofahrer von der Radfahrerin. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Autofahrer nur zum Teil
Recht:
Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe.
Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen.
Hinzukäme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie
also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war, als erwartet.
Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, wenn sie das Auto abbiegen sieht.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem
Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen. Er bekam daher 845 Euro zugesprochen.


AG München AZ 343 C 5058/09

(Meldung vom 17.02.2010)