Antragsteller waren jeweils Softwarehersteller, die gravierende wirtschaftliche Verluste
geltend machten, sollten sie ihr Geschäftskonzept nicht wie bislang fortführen können.
Ärzte nutzen Computersoftware unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln.
Bislang war Werbung im Rahmen dieser Software ohne Einschränkung erlaubt. Ihre
Einnahmen erzielten die Hersteller dieser Software vor allem über ihre Werbekunden
(Pharmahersteller), auf deren Produkte der Arzt bei Nutzung der Software auf
vielfältige Weise hingewiesen wurde.
Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in
Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass
Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipulationsfrei möglich ist. In Ausführung
der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der
Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt, der für Werbung bestimmte
Pflichtfunktionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt
erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in
Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt
sein, die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt; Werbung und
Programmfunktionalität sind damit strikt zu trennen.
In einem Beschluss vom 24. Oktober 2008 (L 7 B 57/08 KA ER) hat der 7. Senat
entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung nicht zu beanstanden und
insbesondere verfassungsgemäß ist. Der gegebene Eingriff in die Berufsfreiheit der
Softwarehersteller sei gerechtfertigt, weil der Gebrauch manipulationsfreier
Praxissoftware durch Vertragsärzte einen erheblichen Gemeinwohlbelang darstelle,
zumal in der Vergangenheit Praxissoftware auf dem Markt gewesen sei, die stark
manipulativ auf den Prozess der Verordnung von Arzneimitteln gewirkt habe, indem
einseitig Produkte einzelner Pharmahersteller in den Vordergrund geschoben worden
seien.
In einem Beschluss vom 17. Februar 2009 (L 7 B 115/08 KA ER) hat der 7. Senat
diese Rechtsprechung ausgeweitet und die Ablehnung der Zertifizierung einer
bestimmten Praxissoftware für rechtmäßig erklärt. Die fragliche Software verstieß mit
einigen Funktionen gegen das Verbot der Vermengung von Werbung und Programm.
Im Lichte des dem Recht der Krankenversicherung innewohnenden
Wirtschaftlichkeitsgebots erscheine das gesetzgeberische Anliegen, den Vorgang der
ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von werblicher Einflussnahme strikt zu
trennen, „geradezu zwingend“.