Flugunternehmen muss "screen-scraping" dulden
Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten "screen-scrapings" ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 6 U 221/08 (Meldung vom 29.07.2009) |
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