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Ehe/Familie


Streiten Eltern über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes, darf ein Gericht in der Sachfrage keine Entscheidung treffen

Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil
über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg.


Ein Vater hatte beim Gericht beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis
für den Kirchenaustritt seines Kindes zu übertragen.
Seit der Trennung der Eltern lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter.
Der Vater ist Moslem, während die Mutter katholisch ist. Die Eltern
haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ließ den
Sohn nach der Trennung katholisch taufen. Der Vater verlangte von
ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes
gegenüber dem Standesamt. Er meinte, dass Kinde müsse sich in
religiöser Hinsicht frei entwickeln können. Es solle später frei entscheiden
können, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen mit der
Begründung, die katholische Mutter sei die Hauptbezugsperson des
Kindes und durch den Aufenthalt bei ihr vermittele diese dem Kind die
Werte ihres katholischen Glaubens. Die Beschwerde des Vaters beim
Oberlandesgericht führte im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung.
Der weltanschaulich neutrale Staat könne nicht die Entscheidung
über die religiöse Kindererziehung treffen, in dem es einem Elternteil
die Entscheidungsbefugnis hierüber übertrage. Die Vorstellung
des Vaters, das Kind im religionsmündigen Alter selber entscheiden
zu lassen, stelle ebenso ein Erziehungskonzept dar, wie die
Erziehung des Kindes in die eine oder andere Glaubensrichtung.
Welches Erziehungskonzept für das Kind das Richtige sei, könne
aber nicht durch ein Gericht entschieden werden. Die Entscheidungsbefugnis
müsse bei den - gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern
verbleiben. Das Gericht muss sich als religiös neutrale staatliche
Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen
sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, wer über bestimmte Einzelfragen
im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden
darf. Maßgeblich sind insoweit Kriterien wie Kontinuität und Einbettung
in das soziale Umfeld.


Oberlandesgericht Oldenburg (13 UF 8/10)

(Meldung vom 24.03.2010)