Anrechnung unangemessener Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug
Der Sozialhilfeträger muss Heimpflegekosten nicht übernehmen, wenn der Pflegebedürftige mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhandeinzahlung beinhaltet. Sozialgericht Dortmund Az.: S 47 SO 188/06 (Meldung vom 16.07.2009) |
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