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Erben/Vererben


Hinterbliebenenrente auch bei kurzer Ehedauer möglich

Stirbt ein gesetzlichen Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit der Heirat, hat der Ehegatte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Vielmehr wird vermutet, dass Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Rente war. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Tod durch ein unvorhersehbares Ereignis, z. B. durch einen Verkehrsunfall eintritt.
 
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat einer Witwe einen solchen Anspruch, den die Rentenversicherung abgelehnt hatte, zugesprochen. Sie hatte ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet; kurze Zeit darauf war er verstorben. Ihr war nach den Ermittlungen des Gerichts bei der Heirat aber nicht bekannt gewesen, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand. Vielmehr hatte der Verstorbene ihr den Ernst der Erkrankung verschwiegen und die Klägerin sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Sie hatte dem Heiratswunsch nur nachgegeben, um ihrem Ehemann bei der Überwindung seiner schweren Erkrankung beizustehen. Daher war die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt, die Klägerin erhält nun eine Witwenrente.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 3 RJ 126/05 -

(Meldung vom 26.11.2007)