Hinterbliebenenrente auch bei kurzer Ehedauer möglich
Stirbt ein gesetzlichen Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit der Heirat, hat der Ehegatte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Vielmehr wird vermutet, dass Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Rente war. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Tod durch ein unvorhersehbares Ereignis, z. B. durch einen Verkehrsunfall eintritt. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 3 RJ 126/05 - (Meldung vom 26.11.2007) |
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