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Die Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes ist rechtmäßig

Die Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes ist nicht zu beanstanden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier

Der Entscheidung lag die Klage eines Nutzungsberechtigten eines Doppelwahlgrabes für den Zeitraum von 2005 bis 2030 zugrunde, der von der Beklagten nach der Errichtung des Grabmales unter Bezugnahme auf Ihre Gebührensatzung u. a. zu einer Gebühr für den Abbau und die Entsorgung der Grabstätte herangezogen wurde.

Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz aus, die Erhebung einer Gebühr für die Erbringung einer zukünftigen Leistung sei grundsätzlich zulässig, wenn, wie im zu entscheidenden Fall, eine begründete Vermutung für die Annahme bestehe, dass die zukünftige Leistung auch erbracht werde. Des Weiteren sehe die maßgebliche Friedhofssatzung auch die erforderliche Möglichkeit des Selbstabbaues vor. Letztlich berühre die vom Kläger geltend gemachte Verzinsungspflicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht, da eine solche allenfalls im Rahmen einer Rückerstattung der Gebühr von Bedeutung sei.


VG Trier - 2 K 1023/07.TR -

(Meldung vom 03.07.2008)