Nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung führen zur Versicherungspflicht und zur Beitragszahlung durch die Pflegekasse
Wer einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert. Hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, zahlt diese die Rentenbeiträge für die Pflegeperson, wenn diese nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Pflege darf allerdings nicht erwerbsmäßig erfolgen und muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfassen. Maßgeblich sind insoweit nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Ergänzende Pflegeleistungen - wie Aufsicht und soziale Kommunikation – sind hingegen unbeachtlich. Dies entschied in einem aktuell veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht. Pflegende Ehefrau verklagt Rentenversicherung auf Feststellung der Versicherungspflicht Eine Frau aus Nordhessen pflegt seit Jahren ihren Ehemann. Der 62-Jährige ist auf einen Rollstuhl angewiesen und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I. Für die Pflegetätigkeit der Frau zahlte die Pflegekasse von April 1995 bis Januar 2004 die Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Nachdem ein ärztliches Pflegegutachten einen Pflegeaufwand von nur 12,13 Wochenstunden ergeben hatte, wurde die weitere Zahlung der Beiträge abgelehnt. Es bestehe keine Versicherungspflicht, so die Rentenversicherung. Die Frau berief sich jedoch auf einen Pflegeumfang von 28 Stunden pro Woche. Die vielen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen, die sie für ihren Mann täglich z.B. in Form regelmäßiger persönlicher Ansprache und Unterhaltung, Begleitung bei Spaziergängen mit dem Rollstuhl sowie zur sonstigen sozialen Betreuung erbringe, seien in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Umfang der maßgeblichen Pflegeleistungen zu gering – keine Versicherungspflicht Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen von Landessozialgerichten zu dieser Rechtsfrage ließen die Darmstädter Richter die Revision zu.
Hess. LSG AZ L 8 P 13/07 (Meldung vom 27.08.2009) |
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