Einsichtnahme in Krankheitsakten und Pflegedokumentationen bei Einverständnis des Betroffenen auch durch Krankenkassen möglich
Das Einsichtsrecht in seine persönlichen Krankenakten ist kein so höchstpersönliches Recht, dass eine Übertragung auf Dritte unmöglich wäre. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München. Ein 88-jähriger, an fortgeschrittener Demenz mit Desorientiertheit leidender Mann befand sich im Frühjahr 2008 in einem Pflegeheim. Als er wegen eines Schenkelhalsbruches zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, wollte seine Krankenkasse den Verletzungshergang aufklären. AG München AZ 282 C 26259/08 (Meldung vom 03.11.2009) |
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