Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass das gesetzliche Rauchverbot auch für Gaststättenbetriebe gilt, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in einem Einkaufzentrum in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen. OVG NRW Aktenzeichen: 4 B 512/09, 4 B 657/09 (Meldung vom 16.11.2009) |
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