Krankenkasse zahlt nicht für Einfrieren von Samenzellen
Gesetzlich Krankenversicherte haben auch dann keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse, wenn aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebsoperation und Chemotherapie Zeugungsunfähigkeit droht. Die entsprechende Klage eines jungen Mannes hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ulrich Irmen am 03.11.2009 abgewiesen (S 12 KR 115/09). Der Kläger hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei den Kosten der sog. "Kryokonservierung" um solche handele, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem Hodenkarzinom, stünden. Sie dienten letztlich der Vermeidung und Minimierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Behandlungsrisiken, wie etwa Zeugungsunfähigkeit.
Sozialgericht Aachen S 13 KR 115/09 (Meldung vom 19.11.2009) |
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