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Gesundheit/Medizin


Kein sozialhilferechtlicher Notfall bei Verlegung eines Patienten

Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Die zweite Klinik kann daher vom Sozialhilfeträger nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage einer Klinikbetreiberin aus Solingen.

In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.

Die dagegen erhobene Klage blieb vor der 42. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei. Die Richter verneinten bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe - so die Richter - einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfeträger zu informieren.


SG Düsseldorf - Az.: S 42 (24) SO 27/06

(Meldung vom 15.02.2010)