Kein sozialhilferechtlicher Notfall bei Verlegung eines Patienten
Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Die zweite Klinik kann daher vom Sozialhilfeträger nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage einer Klinikbetreiberin aus Solingen. SG Düsseldorf - Az.: S 42 (24) SO 27/06 (Meldung vom 15.02.2010) |
|||||



