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Ein kürzeres Bein nach OP ist kein Behandlungsfehler

Bei einer Hüftgelenkoperation kann es zu einer Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm kommen. Ein Behandlungsfehler liegt dann nicht vor, insbesondere wenn während der Operation eine Beinlängenkontrolle erfolgte.  So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München. Der spätere Beklagte wurde im November 2003 am rechten Hüftgelenk operiert. Dafürwurden ihm vom operierenden Arzt 2845,49 Euro in Rechnung gestellt. Der Patient bezahlte allerdings nicht. Schließlich sei nach der Operation sein rechtes Bein 1,5 cm kürzer als das linke. Die Operation sei daher nicht kunstgerecht ausgeführt. Dem widersprach der Operateur. Er habe die Beinlänge während der Operation überprüft und sich nichts zuschulden kommen lassen. Nachdem der Patient immer noch nicht zahlte, erhob der Arzt Klage vor dem AG München.


Der zuständige Richter gab ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung: Auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung desGerichts fest, das ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Der Sachverständige habe nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm bei einem hohen Prozentsatz der operierten Patienten typisch sei. Sofern, wie hier, während der Operation eine Beinlängenkontrolle erfolge, liege eine Pflichtverletzung seitens des Arztes nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München AZ 154C 24159/04

(Meldung vom 23.07.2009)