Bank zu Schadensersatz in Millionenhöhe wegen Zinsswap-Verträgen verurteilt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein deutsches Kreditinstitut verurteilt, an einen Bankkunden Schadensersatz in Höhe von über 1,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bank hatte ihrem Kunden, einem großen mittelständischen Unternehmen, zwei Zinsswap-Verträge zum Zwecke der „Zinsoptimierung“ angeboten und empfohlen. Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien den Austausch von Zahlungsströmen. Die Bank verpflichtete sich, an den Kunden für die Dauer von 5 Jahren Zinsen in Höhe eines festes Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag (hier 5 Millionen Euro) zu zahlen. Der Kunde verpflichtete sich im Gegenzug, einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnenden Zinssatz an die Bank zu zahlen. Dabei gewinnt die Seite, die während der Laufzeit des Vertrages an die andere Seite weniger gezahlt hat. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro entstanden. In der Vorinstanz hat das Landgericht Stuttgart der Klage des Kunden (Klägerin) unter Berücksichtigung eines 50prozentigen Mitverschuldens stattgegeben. Nur die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht verneinte nun ein Mitverschulden des Kunden und beurteilt den Sachverhalt so: Weiter beanstandet das Oberlandesgericht, dass die Bank selbst die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so konstruiert habe, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden werde. Die Bank sei als Beraterin verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Ihr sei bekannt, dass ihre Kunden Gewinne erzielen wollen. Sie dürfe daher kein Geschäft zur „Zinsoptimierung“ anbieten oder gar empfehlen, wenn sie einen Verlust des Kunden für wahrscheinlich halte. Schließlich beanstandete das Oberlandesgericht inhaltlich fehlerhafte Informationsunterlagen der Bank. Unter diesen Umständen sei für ein Mitverschulden des Kunden kein Platz. Die Revision für die Bank wurde nicht zugelassen.
OLG Stuttgart 9 U 164/08 (Meldung vom 04.03.2010) |
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