Wein darf als „Sankt Nikolaus“ bezeichnet werden
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, dass ein Weinhändler einen am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten darf. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung "Nikolaus G" besitzt, gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen. Oberlandesgericht Hamm – 4 U 61/09 - (Meldung vom 08.12.2009) |
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