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Kennzeichnungspflicht für aufgetauten Räucherlachs

Fertig verpackter Räucherlachs, der gekühlt zum Verkauf angeboten wird, muss als "aufgetaut" bezeichnet werden, wenn er nach der Herstellung zum Zweck des Transports und/oder der Lagerung - erneut - tiefgefroren worden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit die Berufung der Klägerin, der Betreiberin einer Großmarktkette, gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Feststellung begehrt, dass der in ihren Filialen vertriebene „Räucherlachs Premium-Qualität“ nicht mit einem Auftauhinweis versehen werden müsse. Hierzu gab sie an, der auf Eis auf + 2°C gekühlte Frischlachs werde zunächst kaltgeräuchert und dann auf - 12°C gekühlt. Es folge das Slicen (Schneiden). Der Lachs bleibe gefroren und werde bei - 18°C gelagert. Beim Großhandel werde er dann schonend aufgetaut und in dieser Form verkauft. Der Verbraucher erwarte lediglich eine einwandfreie Qualität, die er auch erhalte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Angabe „aufgetaut“ nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung erforderlich sei. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Stuttgart beigetreten. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Auch der VGH sieht in der fehlenden Kennzeichnung des Räucherlachses als „aufgetaut“ einen Verstoß gegen die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Ohne diesen Hinweis auf der Verpackung könne beim Verbraucher der Irrtum entstehen, der Lachs sei nach dem Räuchern und Schneiden direkt in den Verkehr gebracht worden und nicht zwischenzeitlich eingefroren gewesen. Ob der Räucherlachs für einen gewissen Zeitraum in tiefgefrorenem Zustand transportiert und gelagert worden sei, habe entgegen der Ansicht der Klägerin aus Sicht des Verbrauchers für den Kaufentschluss Bedeutung.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten


VGH Mannheim (Az.: 9 S 1910/09).

(Meldung vom 15.06.2010)