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Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat jetzt entschieden, dass der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt.

In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots
der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet
sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils
Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf
dieser Trikots als eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung
eingestuft. Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungsverfügung
vom 04.09.2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von
1.000,00 Euro angedroht.
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in einem Beschluss vom 15.10.2009 die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf -
wie die Behörde - zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die
Ermessenserwägungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den
Stopp der sofortigen Vollziehung an.
Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden.
Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden.
Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits
im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe
nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle. Das
sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um sog.
Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen
Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum,

Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Es solle allein
die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös
erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar.


OVG Bremen - 1 B 356/09

(Meldung vom 23.06.2010)