Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, auch wenn dieses noch andauert
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. BGH IX ZB 247/08 (Meldung vom 05.01.2010) |
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