Geldautomatensperre für Direktbank-Kunden rechtens
Darf es eine Sparkasse den Kunden einer Direktbank verweigern, an ihren Geldautomaten mit einer Kreditkarte Geld abzuheben? Ja, sie darf. Das entschied das Landgericht München I mit einem aktuell verkündeten Urteil. Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Grund: Die Sparkasse hatte ab November 2008 ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – ge-sperrt. Die Klägerinnen hielten das aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Ihre Argumentation: Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters – an die sich auch die Sparkasse als solche Karten ausgebende Bank halten müsse – müssten die Karten der Klägerinnen auch an den Automaten der Sparkassen akzeptiert werden. Außerdem, so die Klägerinnen, sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass sie die Klägerinnen nicht durch die Automatensperre behindern oder gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe. Die Sparkasse verstand die Aufregung nicht recht: Schließlich – so argumentierte sie – könnten die Kunden der Klägerinnen ja an die Automaten andere Banken ausweichen, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend. Die 9. Handelskammer wies nun den Antrag der Klägerinnen, der Sparkasse die Geldautomatensperre zu verbieten, ab. Eine marktbeherrschende Stellung der Sparkasse konnte auch das Gericht nicht erkennen, denn der relevante Markt ist nicht der lokale Einzugsbereich der Sparkasse. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
Landgericht München I, Aktenzeichen: 9 HK O 9435/09 (Meldung vom 12.01.2010) |
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