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Steuern/Finanzen


Sozialhilfe muss Krankenversicherung im Basistarif finanzieren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im einstweiligen Rechtsschutz ist es einem privat krankenversicherten Sozialhilfebezieher zuzumuten, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Der Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung schütze den Sozialhilfeempfänger ausreichend vor einer Ruhendstellung bzw. Kündigung seines Versicherungsvertrages sowie Aufrechnungen des Krankenversicherers entschieden die Essener Richter. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger nach dem Beschluss andererseits auch dann erstatten, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72jähriger Mann aus Essen gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken-/Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge bei der Sozialhilfegewährung berücksichtigt. Diese lagen um ca. 130 Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.

Das Sozialgericht Duisburg hatte den gegen die nur teilweise Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge gerichteten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Das LSG gab hingegen dem Antragsteller Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte. Dieses hat zuvor in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden


LSG NRW - L 9 B 49/09 SO ER -

(Meldung vom 10.08.2010)