Sozialhilfe muss Krankenversicherung im Basistarif finanzieren
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im einstweiligen Rechtsschutz ist es einem privat krankenversicherten Sozialhilfebezieher zuzumuten, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Der Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung schütze den Sozialhilfeempfänger ausreichend vor einer Ruhendstellung bzw. Kündigung seines Versicherungsvertrages sowie Aufrechnungen des Krankenversicherers entschieden die Essener Richter. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger nach dem Beschluss andererseits auch dann erstatten, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger. LSG NRW - L 9 B 49/09 SO ER - (Meldung vom 10.08.2010) |
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