Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d.h. sie sind mit einem Anteil von 50% zu versteuern. FG Münster AZ 8 K 783/07 E (Meldung vom 24.08.2010) |
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