Sozialamt muss bei notwendigem Umzug ausnahmsweise Miete doppelt zahlen
Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. LSG NRW 9 SO 6/08 (Meldung vom 14.07.2010) |
|||||



