Abgemahnten droht Zahlung, wenn Google Cache nicht gelöscht!

10.12.2015, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (482 mal gelesen)
Google Cache: Beim Löschen wegen Unterlassungsklage genaustens aufpassen!

Man kann sich in der digitalen Welt korrekt verhalten – und doch handelt man falsch. Das erlebte ein Kfz-Einzelhändler aus Düsseldorf, als er abgemahnt wurde wegen irreführender Werbung auf seiner Homepage. Brav verpflichtete er sich – wie das üblich ist in solchen Fällen – zur Unterlassung der Werbung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro, sollte er genauso noch einmal werben. Dann löschte er pflichtgemäß die betreffenden Passagen von seiner Homepage, so wie er es mit dem abmahnenden Verbraucherschutzverein vereinbart hatte.


Und dann kam die große Überraschung: Der Verein forderte die Zahlung der Vertragsstrafe.
Der Händler traute seinen Augen nicht: Im Internet war tatsächlich noch die Version seiner Homepage zu finden, in der die irreführende Werbung auftauchte. Das Geheimnis dahinter nennt sich Google Cache. Das ist eine Art Archiv, in dem ältere Versionen einer Internetseite gespeichert sind – wenn man sie nicht aktiv löscht. Dieses Archiv kann man aufrufen, indem man in der Google Suchergebnisliste auf das grüne Dreieck klickt, das rechts neben der aufgeführten URL eines Eintrags erscheint.


Klickt man auf den Hinweis „Im Cache“, so erscheint eine ältere Fassung der Website die man aufrufen möchte.

Genau das ist auch im vorliegenden Fall passiert. Der Verbraucherschutzverein sah in dieser Fassung weiterhin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und handelte entsprechend. Als der Einzelhändler sich dagegen wehrte, die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, ging der Fall vor Gericht.


Eindeutiges Urteil des OLG Düsseldorf: Löschung strittiger Inhalte aus dem Cache ist Pflicht!
Am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden die Richter zu Lasten des Abgemahnten (Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-15 U 119/14). Die Begründung: Wer sich zur Unterlassung verpflichte, den treffe auch im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren die Pflicht, beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt.


Auf Nummer sicher gehen!
Wir empfehlen unseren Mandanten daher, sich unbedingt um eine Löschung des Google-Caches zu kümmern, damit sie in ähnlichen Fallkonstellationen der Zahlung einer Vertragsstrafe entgegen wirken können. Wer durch einen Konkurrenten in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und selbst abgemahnt hat, sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung unbedingt prüfen, ob der Gegner nicht die Löschung des Google-Caches unterlassen hat – in diesem Fall könnte die Vertragsstrafe fällig sein.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

Tel.: 0202 245670