Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2016
Kann die geschuldete Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der Statusbeurteilung zu berücksichtigen.Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

BAG, Urt. v. 11.8.2015 - 9 AZR 98/14

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt - 3 Sa 444/12

BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2

Das Problem

Die Beklagte, ein Zirkusunternehmen, beauftragte die Kläger, eine Artistengruppe, mit der Übernahme einer Hochseil- und Todesradnummer mit jeweils vier Personen. Über diese Leistungen wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Danach verpflichteten sich die Kläger u.a. dazu, an maximal zwei Vorstellungen pro Tag mit den kompletten Nummern sowie beim Finale und bei der Parade mitzuwirken. Die für die Leistungserbringung verwendeten Requisiten wie Hochseil und „Todesrad” sowie eine meterhohe „Roll-Over”-Konstruktion stehen im Eigentum eines Klägers. Nach dem Dienstleistungsvertrag sind die Kläger berechtigt, dritte Personen einzusetzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht wurde.

Nach einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte streiten die Parteien im Kern um den Status der Artistengruppe.

Die Entscheidung des Gerichts

Der 9. Senat ist der Auffassung, die Artisten seien keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige. Der Dienstleistungsvertrag sei eindeutig auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet. Auch die tatsächliche Durchführung des Vertrags bestätige dies. Die Tätigkeit der Kläger sei so präzise im Vertrag beschrieben, dass weder Art noch Inhalt der Aufführung von der Beklagten zu beeinflussen gewesen seien. Entscheidend für den Selbstständigenstatus spreche weiterhin, dass die Kläger ihre Leistungen im Wesentlichen unter Verwendung eigener Arbeitsmaterialien erbracht hätten und nicht verpflichtet gewesen seien, die geschuldeten Leistungen in eigener Person zu erbringen.


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