Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg – Klage in Düsseldorf oder Köln?

30.08.2011, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (2514 mal gelesen)
Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch, bekannt für Filesharing-Abmahnungen in Vertretung nahmhafter deutscher Tonträgerhersteller (Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co.KG.), verklagt vermeintliche Filesharer bzw. Internetanschlussinhaber unabhängig von ihrem Wohnort derzeit regelmäßig vor den Landgerichten Hamburg und Köln. Diese Praxis jedoch ist nicht unumstritten und juristisch angreifbar!

Kanzleien versuchen, eine Lücke in der Prozessordnung zu nutzen
Die abmahnenden Parteien versuchen mit ihren Klagen in Köln und Düsseldorf, eine Lücke in der Zivilprozessordnung zu nutzen. Grundsätzlich gilt: Ein Beklagter muss bei dem Gericht verklagt werden das auch für seinen Wohnort zuständig ist. Begeht jedoch ein Beklagter eine „unerlaubte Handlung“, kann er vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurden. Hier setzen die Abmahn-Kanzleien an: Da das so genannte Filesharing als unerlaubte Handlung von jedem Ort in Deutschland aus begangen und über das Internet wahrgenommen werden kann, kann auch jedes Gericht dafür zuständig sein – so auch stets Düsseldorf oder Köln.

Hintergrund: In Köln und Düsseldorf lockt mehr Schadensersatz
Dabei ist die Motivation der Abmahn-Anwälte ganz einfach zu erklären. Während andere Landgerichte in Deutschland beispielsweise den möglichen Schadensersatz pro im Internet getauschtem Musikstück auf 15 Euro begrenzen, lassen die Landgerichte Düsseldorf und Köln für einen getauschten Titel zwischen 200 und 300 Euro an Schadensersatz durchgehen. Dies verspricht natürlich ein enormes Plus an Entschädigungszahlungen für die Musikindustrie.
Dabei sind die Kölner und Düsseldorfer Richter auch großzügig, was die Auslegung der entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung zur Zuständigkeit angeht. Regelmäßig erklären sie sich für zuständig – und spielen auf diese Weise das Spiel der Abmahn-Anwälte mit.

Anwaltliche Hilfe im ganzen Verfahren
Eine Abmahnung der einschlägigen Kanzleien bedeutet keineswegs, dass der geforderte Betrag auch stets anstandslos gezahlt werden muss. Die Masche, Abgemahnte wohnortsfremd in Gerichtsbezirken zu verklagen, welche hohe Schadensersatzurteile versprechen, bietet gleichzeitig auch eine neue Verteidigungsmöglichkeit: Durch eine Rüge der Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts kann die Klage unter Umständen als vorerst unzulässig gewertet werden. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren an das zuständige, u.U. für den Beklagten günstigere Gericht verwiesen werden muss.

Wer sich mit seiner Abmahnung sofort an einen Rechtsanwalt wendet, kann zudem zunächst überprüfen lassen, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. In einer Vielzahl der Fälle können die Forderungen abgewehrt oder zumindest deutlich abgeschwächt werden.



Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht