Abmahnung durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft für Track by Track Records UG: Michael Mind Project – "One More Round"

15.08.2013, Autor: Herr Kai Jüdemann / Lesedauer ca. 3 Min. (846 mal gelesen)
Sind auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden?

Im Auftrag der Track By Track Records UG (haftungsbeschränkt) verschickt die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Internet-Tauschbörse (p2p) Abmahnschreiben an angeblich verantwortliche Internetanschlussinhaber.

Die Mandantschaft der Kanzlei FAREDS ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den betreffenden Werken und damit berechtigt im Falle von Rechtsverletzungen, wie sie durch den Abgemahnten begangen worden sollen sein, dadurch entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend zu machen.

Gegenstand aktueller Abmahnungen ist der Musiktitel

„One More Round“ von Michael Mind Project.

Behauptet wird in den Schreiben, dass dieses Werk weltweit den Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse über den Internetanschluss des Abgemahnten ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Zu beachten dabei ist, dass gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen der Verbreitungstatbestand auch schon beim vermeintlich bloßen Downloaden eines Werkes erfüllt ist, da bereits heruntergeladene Inhalte automatisch und gleichzeitig wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Die vorgeworfene begangene Rechtsverletzung stellt eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Mandantschaft der Kanzlei FAREDS dar, aufgrund dessen sie gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen lässt.

Im Einzelnen heißt dies, dass der Anschlussinhaber weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen habe und zu diesem Zweck zur Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Dazu ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

Weiterhin soll der durch den Verstoß entstandene Schaden, dessen Höhe sich u.a. aus der üblichen Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der betreffenden Werke und den Ermittlungskosten der Rechtsverletzung bestimmt, ausgeglichen werden.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung zur Erstattung der durch das Einschalten der Kanzlei FAREDS entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei.

Zur Abgeltung dieser Forderungen wird dem Anschlussinhaber ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Sowohl hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung als auch der Zahlungsforderungen wird ihm eine sehr knappe Frist gesetzt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Titel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Wie sollte man als Betroffener einer solchen Abmahnung reagieren?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

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Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin