Abmahnung durch Waldorf Frommer, „Homeland", für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

24.01.2014, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (776 mal gelesen)
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen Urheberrechtsverletzungen an der TV-Folge „Homeland – Staffel 3 – Folge 12 (TV-Folge (lang))“ für die „Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH“ ab und bieten an, die Angelegenheit durch den Abschluss eines vorformulierten „Unterlassungsvertrages“ sowie Zahlung von € 519,50 beizulegen.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen Urheberrechtsverletzungen an der TV-Folge „Homeland – Staffel 3 – Folge 12 (TV-Folge (lang))“ für die „Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH“ ab und bieten an, die Angelegenheit durch den Abschluss eines vorformulierten „Unterlassungsvertrages“ sowie Zahlung von € 519,50 beizulegen.

In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten – wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 10 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. des Vergleichs, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.

Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer ausreichenden (!) Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden. Hier sollten Abgemahnte Waffengleichheit herstellen und sich fachanwaltlich beraten lassen.

Ob überhaupt, und wenn ja wieviel, Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.

Ob der Abgemahnte überhaupt als Täter oder hilfsweise als „Störer“ haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft sehr fraglich. Wenn er allein lebt, seine Unschuld belegen und den Anscheinsbeweis entkräften kann, haftet der Abgemahnte nicht. Wenn Sie abgemahnt wurden und zum Tatzeitpunkt nachweislich in Urlaub waren oder Krankenhaus gelegen haben, Ihr WLAN zum Zeitpunkt der Installation den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat und niemand mit Ihrem Wissen den Verstoss begangen hat, haben Sie oft „gute Karten“, d.h. müssten möglicherweise keinerlei Zahlungen an die Rechteinhaber leisten. Es kommt aber auf den Einzelfall an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 - BearShare).
Weiterhin genügen nach richtiger Ansicht des BGH Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 - Morpheus). Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.

In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.


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