Abstands- und Geschwindigkeitsverstoß: Videomessung unterliegt Beweisverwertungsverbot

03.06.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3707 mal gelesen)
Das OLG Düsseldorf hat am 09.02.2010 entschieden, dass die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m..§ 46 Abs. 1 OWiG als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits-) Abstandes nach dem Messverfahren ViBram ausscheiden und eine auf dieser Grundlage durchgeführte Messung dem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Hier wurde eine Abstandsmessung des Betroffenen mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Übersichtskamera und einer neben der Fahrbahn installierten Handkamera durchgeführt. Mit der Übersichtskamera werde der gesamte Verkehr ständig aufgenommen und von einem Polizeibeamten überwacht. Wenn dieser eine Abstandsunterschreitung erkenne, werde auf die Handkamera umgeschaltet, die einwandfreie Aufnahmen zur Feststellung des konkreten Abstands, des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrers herstelle. Vorliegend soll der Betroffene den Mindestabstand nicht eingehalten haben.
Das Amtsgericht hat zunächst gegen den Betroffenen eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Gegen das Urteil hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und damit auch Erfolg.

Nach § 81 b StPO muss bereits die Beschuldigtenfähigkeit feststehen, bevor die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden. Zum Zeitpunkt der eingeleiteten Verkehrsüberwachung ist dies nicht der Fall.
§ 163 b Abs. 2 StPO setzt voraus, dass bereits eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und der Betroffene als Zeuge benötigt wird.
Zweifelhaft ist auch die Anwendung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Bußgeldverfahren, da dieser nach dem Sinn und Zweck der Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität dienen soll. Außerdem kann § 100 Abs. 1 Nr. 1 StPO auch nur für Videoaufzeichnungen in Betracht kommen, die zeitlich nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst werden. Das heißt, dass die Betroffeneneigenschaft eines Fahrers schon durch konkrete Anhaltspunkte begründet sein muss. Das war vorliegend nicht der Fall.
Des weiteren verstößt die Primärüberwachung durch eine ständig mitlaufende Kamera gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eines Betroffenen. Ein Grundrechtseingriff liegt bereits dann vor, wenn überhaupt ein privater Lebensvorgang erfasst wird, auch wenn er erst durch zusätzliche Maßnahmen zur weiteren konkreten Individualisierung führt.

Somit wird durch das Vibram-System eine unzulässige verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung durchgeführt, die erst im Nachhinein zur Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch einen konkretisierbaren Fahrer führt. Damit besteht ein Beweiserhebungsverbot. Im Ergebnis besteht für solche Beweismittel, die unter Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewonnen worden sind und für deren Erhebung keine gesetzliche Grundlage besteht, ein Beweisverwertungsverbot.

Einer Verwertung der Messung ist in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu widersprechen.

Zusätzlich kann es auch an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs fehlen, wenn Grundlage der Anordnung des Fahrtenbuchs zwar ein Abstandsverstoß durch einen nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erheblich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen.

OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.