Ärger mit der Textilreinigung – rechtliche Tipps

02.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (29162 mal gelesen)
Reinigung,Kleidung Wer seine Kleidung beschädigt zurückerhält, kann oft Schadensersatz verlangen. © Bu - Anwalt-Suchservice

Das Kleid ist verfärbt, der Lieblingspullover eingelaufen, am Jackett fehlt ein Knopf: Kunden, die ihre Kleidung beschädigt aus Reinigung zurückbekommen, fragen sich oft, ob diese nun dafür haftet.

Viele Reinigungen arbeiten fachgerecht und gut. Man gibt dort gerne seine besten Kleidungsstücke ab, um diese dann frisch und sauber zurückzubekommen. Aber es gibt natürlich auch andere Fälle. Da kommt die Kleidung beschädigt, mit aufgerissenen Nähten, fehlenden Knöpfen, Verfärbungen oder eingelaufen aus der Textilreinigung zurück – oder auch gar nicht, weil sie verloren gegangen ist. Solche Fälle landen sogar vor Gericht. Die Textilreinigungen versuchen, eine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen. Trotz Vertragsfreiheit ist dies jedoch nicht ohne Einschränkungen möglich.

Was ist die rechtliche Grundlage eines Reinigungsauftrages?


Bringt ein Kunde seine Kleidung in die Reinigung, schließt er mit dem Reinigungsunternehmen einen Werkvertrag ab. Daher hat er einen Anspruch darauf, dass sein Auftrag auch sach- und fachgerecht durchgeführt wird. Wenn durch die Reinigung Schäden an seiner Kleidung entstehen, muss das Reinigungsunternehmen diese Schäden ersetzen.

Wie versuchen Reinigungen, ihre Haftung zu begrenzen?


Reinigungsunternehmen versuchen häufig, ihre Haftung für Schäden oder Verlust durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu begrenzen oder gar komplett auszuschließen. Lange Zeit war es üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Schäden auf einen tabellarischen Zeitwert und auf das 15-fache des Reinigungspreises zu beschränken. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist jedoch eine andere Frage.

Was muss man grundsätzlich über AGBs wissen?


Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher ohne weiteres die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen dazu im Laden der Reinigung am besten nahe der Kasse gut sichtbar aufgehängt sein. Nicht ausreichend ist ein Aushang an einer Stelle, an der sie niemandem auffallen. Dann sind sie rechtlich wirkungslos.

Was sagt der Bundesgerichtshof zu den Haftungsklauseln der Reinigungen?


Der Bundesgerichtshof befasste sich im Rahmen der Revision zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln mit verschiedenen vom Branchenverband der Textilreinigungen empfohlenen Haftungsklauseln. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherschützer hatten mehrere der üblichen Klauseln zur Haftungsbegrenzung angefochten: Diese würden die Verbraucher zu stark benachteiligten. Der Bundesgerichtshof sah dies ähnlich und erklärte mehrere Klauseln für unzulässig und unwirksam (Urteil vom 4. Juli 2013, Az. VII ZR 249/12). Im Einzelnen:

Was gilt für den Verlust von Kleidungsstücken?


Eine Klausel lautete: “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes”. Das Problem war hier, dass der Textilverband einfach eine Zeitwerttabelle vorgab, aus der für bestimmte Kleidungsstücke standardmäßig hervorging, was diese in einem bestimmten Alter noch wert sein sollten. Das Gericht sah die Klausel als unwirksam an. Es sei zwar zulässig, den Schadensersatz für den Kunden auf den Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstücks zu begrenzen. Trotzdem könne man nicht einfach den ursprünglichen Anschaffungspreis nehmen und davon pro Jahr nach einer Tabelle einen bestimmten Prozentsatz abziehen.
Eigentlich müssten nämlich auch zwischenzeitliche Preissteigerungen für Textilien und Lederwaren eingerechnet werden. Daher seien hier wohl eher die Ersatzbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung zu verwenden, gegebenenfalls mit einem Abzug “neu für alt”.

Dazu komme: Der Kunde könne möglicherweise auch Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden haben, wie zum Beispiel Fahrt- und Reisekosten oder Anwaltskosten – und dies scheine die Klausel auszuschließen. Auch bedeute die allgemeine Formulierung einen Haftungsausschluss in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gerade bei diesen könne jedoch die Haftung nach § 309 Nr. 7b BGB nicht beschränkt werden.

Was gilt für Schäden in der Reinigung?


Eine weitere vom Bundesgerichtshof gekippte Klausel ist: “Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes”.
Auch hier war das Problem wieder die Berechnung des Zeitwertes auf Basis des Anschaffungspreises nach einer festen Tabelle. Man könne die Klausel so verstehen, dass der Kunde keine Schäden oberhalb des Zeitwertes geltend machen dürfe. Rechtlich gesehen könne der Kunde in manchen Fällen aber durchaus Folgeschäden geltend machen, die über dem Zeitwert lägen.
Und schließlich werde die Haftung hier ausdrücklich auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auf den Zeitwert begrenzt. Dies sei nicht zulässig und unwirksam.

Was gilt für die Begrenzung auf das 15-fache des Reinigungspreises?


Eine weitere Klausel sollte die Haftung der Reinigung für Schäden auf das 15-fache des Bearbeitungspreises für das Kleidungsstück beschränken. Dabei stand der Hinweis: “Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren”.
Der Bundesgerichtshof betrachtete auch diese Regelung als unzulässig. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, weil der Bearbeitungspreis der Textilien ein ungeeigneter Maßstab für die Schadensberechnung sei. Dieser Betrag habe nichts mit dem Wert der Textilien oder der Höhe des Schadens zu tun. Der Vorschlag, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, stelle keinen angemessenen Ausgleich für die Haftungsbegrenzung dar.

Welche Pflichten hat die Reinigung bei der Entgegennahme von Textilien?


Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Freiburg ist die Reinigung verpflichtet, bei der Annahme von Textilien eine Warenbegutachtung durchzuführen.
Wenn am Kleidungsstück ein Pflegehinweis angebracht ist, darf sich die Reinigung darauf verlassen, dass dieser stimmt. Ohne Pflegehinweis muss der Mitarbeiter den Kunden darauf hinweisen, dass es bei der Reinigung zu Schäden kommen kann – besonders, wenn es sich um empfindliche Materialien handelt. Versäumt die Reinigung diesen Hinweis und arbeitet einfach drauf los, haftet sie.
Aber Vorsicht: Besteht der Kunde trotz Hinweis auf mögliche Schäden darauf, dass seine Kleidung gereinigt wird, haftet die Reinigung nicht (Urteil vom 21.8.1986, Az. 3 S 86/86).

Wer trägt die Beweislast?


Verlangt der Kunde von der Reinigung Schadensersatz für verlorene oder beschädigte Kleidung, trägt er selbst die Beweislast dafür, dass der Schaden auch in der Reinigung passiert ist. Bei verschwundener Kleidung ist dies einfach: Hier reicht in der Regel der Abholzettel als Beweis. Schwieriger wird es bei Beschädigungen. Die Reinigung haftet nämlich beispielsweise nicht für Schäden, zu denen es infolge von Vorschäden wie aufgegangenen Nähten oder Materialermüdung gekommen ist. Woher soll ein Kunde wissen, ob der Schaden wirklich durch unsachgemäße Reinigung entstanden ist? Häufig ist es schwer, dies zu beweisen.

Welche Aufgabe hat die Schlichtungsstelle?


An dieser Stelle kommen die Schlichtungsstellen der Textilreinigungsbranche ins Spiel. Diese findet man zum Beispiel bei der Textilreiniger-Innung. Sie begutachten Kleidungsstücke, um festzustellen, wodurch der Schaden entstanden ist. Die Reinigungen akzeptieren in der Regel die Schiedssprüche der Schlichtungsstellen. Eine solche Begutachtung kann allerdings durchaus 40 Euro kosten, sodass sich diese nur bei hochwertigeren Textilien auszahlt.

Was, wenn ich den Schaden erst zu Hause bemerke?


Kunden sollten grundsätzlich ihre Kleidung sofort in der Reinigung kontrollieren, um eventuelle Schäden geltend machen zu können. Sind sie damit nämlich bereits zu Hause gewesen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Schaden andere Ursachen hat. Dadurch sinken die Chancen, erfolgreich Schadensersatz geltend zu machen. Zwar können auch hier die Schlichtungsstellen helfen, da sie typische Reinigungsschäden erkennen können. Trotzdem der Tipp: Warten Sie nicht zu lange!

Darf die Reinigung Vorkasse verlangen?


Viele Reinigungskunden haben ein ungutes Gefühl bei der branchenüblichen "Vorkasse". Immerhin müssen sie die Leistung der Reinigung bereits bezahlen, obwohl diese noch gar nichts geleistet hat. Dies widerspricht auch den gesetzlichen Regeln für den Werkvertrag: Danach ist die Zahlung erst nach erfolgter Leistung und deren Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Aber: In diesem Punkt können Reinigungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit eigene Regelungen treffen. Diese sind auch wirksam. Die Vorkasse ist also rechtlich nicht angreifbar.

Praxistipp
Unsachgemäße Arbeit sollten Sie sofort bei Abholung des Kleidungsstückes reklamieren. Wenn die Reinigung nicht für den verursachten Schaden aufkommen will oder gar den Spruch der Schlichtungsstelle nicht akzeptiert, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Der richtige Ansprechpartner ist hier ein auf das Zivilrecht spezialisierter Anwalt.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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