AGB der Banken verstoßen gegen das BGB – Erleichterungen für den Erben in Sicht

18.01.2013, Autor: Herr Andreas Keßler / Lesedauer ca. 2 Min. (1157 mal gelesen)
Oft wird ein Erbschein von Banken gefordert, damit Erben über hinterlassene Konten verfügen können. Diese Praxis hat das OLG Hamm überprüft und abgelehnt.

Ein immer wieder in der Praxis auftretendes Ärgernis ist es, dass Banken und Kreditinstitute im Todesfall den Erben nur dann Zugang zu Konten erteilen, wenn sich dieser durch einen Erbschein legitimiert. Nun ist das Erbscheinverfahren nicht gerade kostengünstig. Der Erbe weist sich daher gerne durch Vorlage des Eröffnungsprotokolls und einer Testamentskopie aus. Die von vielen Kreditinstituten gebräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten regelmäßig wie folgt:
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines ähnlichen gerichtlichen Zeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
Von dieser Kann-Bestimmung macht das Kreditinstitut aber nicht immer Gebrauch.
Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 1.10.2012, Az.31 U 55/12, hin.
• In diesem Urteil ist die genannte Klausel der AGB der Dortmunder Stadtsparkasse der gerichtlichen Prüfung unterzogen worden. Hier ging es nicht um einen konkreten Fall. Vielmehr ist eine Unterlassungsklage durch eine Verbraucherschutzorganisation initiiert worden.
• Das Gericht hat festgestellt, dass die genannte Klausel den gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht genügt und gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt.
• Entgegen der Ansicht der Kreditinstitute ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat nach gefestigter Rechtsprechung auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Das Verlangen nach einem Erbschein stellt dagegen eine „unerträgliche Belästigung des Erben“ dar. Die uneingeschränkte Möglichkeit, ohne Rücksicht auf die konkret vorliegenden Dokumente einen Erbschein zu verlangen, stellt an sich schon eine Benachteiligung dar.
• Dies geht sogar soweit, dass ein Erbschein verlangt werden kann, obwohl im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt nicht zweifelhaft ist. Die Klausel ist allein zum Nutzen des Kreditinstitutes ausgerichtet, da dieses daran interessiert ist, die Rechtssicherheit aus der Vorlage eines Erbscheins in Anspruch zu nehmen. Die uneingeschränkte Möglichkeit ist insoweit aber unangemessen und für den Kunden nicht akzeptabel.
Aus dem Urteil ergibt sich unmittelbar die Empfehlung, überzogenen Erbscheinsforderungen von Kreditinstituten unter Hinweis auf dieses Urteil entgegen zu treten. Im Übrigen ist zu hoffen, dass die Kreditinstitute hier ein Einsehen haben und alsbald die erleichterten Nachweismöglichkeiten über das Bestehen eines Erbrechts auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen werden.
Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660