Aktuelle Fragen zur Kündigung von Bausparverträgen

22.10.2015, Autor: Herr Markus Mehlig / Lesedauer ca. 4 Min. (395 mal gelesen)
Die Kündigung von Bausparverträgen durch BHW, Wüstenrot, Alte Leipziger, Badenia und die LBS. Ein Überblick über die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen auf Grundlage des § 488 BGB und 489 BGB.

Bausparkassen wie die BHW Bausparkasse AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Alte Leipziger Bausparkasse AG und verschiedene Landesbausparkassen (LBS) haben Anfang des Jahres eine Vielzahl von Kündigungen von Bausparverträgen ausgesprochen. Betroffen sind vor allem Altverträge, bei denen das Bausparguthaben seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.

Die folgende Darstellung soll Betroffenen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen und Möglichkeiten aufzeigen, wie auf die Kündigung des Bausparvertrags reagiert werden kann. Selbstverständlich kann und soll diese Darstellung eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Kündigungen nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB

Die Bausparkassen berufen sich regelmäßig auf § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, wonach eine Kündigungsmöglichkeit für Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren besteht:

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München können sich die Bausparkassen auf § 489 Abs.1 Nr.2 BGB aber nicht stützen, da die Norm nur Verbrauchern ein Kündigungsrecht einräumt. Dies hat zur Folge, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung allein auf die Kündigungsregelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ankommt. Diese Bedingungen sehen aber regelmäßig nur vor, dass eine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse dann zulässig ist, wenn der Bausparer Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt.

Weiter sehen die Bedingungen vor, dass der Bausparer darin frei ist zu entscheiden, wann er das Bauspardarlehen nach der Zuteilungsreife in Anspruch nehmen will. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt bei seit längerem zuteilungsreifen Bausparguthaben die Ansicht, dass „… der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt …“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11).

Gerade in dieser Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts der Inanspruchnahme des zuteilungsreifen Bausparguthabens liegt aber gerade der entscheidende Vorteil gegenüber anderen Darlehensformen: Im Falle eines kurzfristigen Kapitalbedarfs, z.B. für eine notwendige Instandsetzungs-, Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahme, kann der Bausparer zeitnah auf sein Guthaben zurückreifen, ohne die durch die derzeitige Niedrigzinsphase bedingten hohen Bonitätsanforderungen der Kreditinstitute bei der Bewilligung eines Darlehens erfüllen zu müssen.

Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zur Anwendbarkeit des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ist noch nicht ergangen.

Kündigungen nach § 488 Abs.3 BGB

§ 488 Abs.3 BGB lautet:

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Hat ein Kunde seinen Bausparvertrag vollbespart oder gar überspart (d.h. das angesparte Guthaben hat die vereinbarte Bausparsumme erreicht oder überschritten), ist derzeit umstritten, ob die Bausparkasse den Vertrag nach § 488 Abs.3 BGB kündigen kann. Diese Rechtsansicht vertreten insbesondere das Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 19.10.2010, Az. 3 U 257/09) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11). Es spricht aber auch im Rahmen von § 488 Abs. 3 BGB vieles dafür, dass sich die Kündigungsmöglicheiten der Bausparkassen auch hier nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) richten. Eine Kündigung wäre dann auch bei vollständiger Besparung regelmäßig ausgeschlossen. Eine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof liegt auch hier noch nicht vor.

Die Bausparkassen versuchen dabei, das angesparte Guthaben durch die Hinzurechnung von sog. Bonuszahlungen vorzeitig zuteilungsreif zu stellen. Hier sollten die vereinbarten Vertragsbedingungen genau darauf überprüft werden, ob eine derartige Vorgehensweise zulässig ist und ob die vereinbarte Bausparsumme bereits erreicht wurde.

Bausparkassen mauern und spielen bewusst auf Zeit

Derzeit verhält es sich so, dass die Bausparkassen ausnahmslos jeden Widerspruch von Betroffenen gegen die Kündigung zurückweisen. Das hinter diesem Verhalten verborgene Kalkül ist klar: Wenn nur ein geringer Teil der Betroffenen anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und die Rechtswidrigkeit der Kündigung gerichtlich feststellen lässt, so werden mit dieser Strategie im Erfolgsfall vollendete Tatsachen zum Nachteil der Bausparer geschaffen. Die Bausparkassen sparen sich dadurch geschätzt mehrere Milliarden Euro. Zudem birgt das Abwarten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Gefahr, dass bis zur Rechtskraft des Urteils die Verjährungsfristen verstrichen sind und die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung

Die Rechtsschutzversicherungen haben die Kostendeckung bereits in vielen von uns betreuten Fällen zugesagt. Doch auch wenn Betroffene über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, stellt die rechtswidrige Beendigung des Bausparvertrags eine Rechtsverletzung dar, die im Falle des Obsiegens dazu führt, dass die beklagte Bausparkasse auch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des/der Betroffenen übernehmen muss.

Fazit

Betroffenen einer Kündigung ist daher zu empfehlen, bestehende Bausparverträge auf jeden Fall bis zum Erreichen der Bausparsumme weiter zu besparen und einer etwaigen Kündigung vor diesem Zeitpunkt schriftlich zu widersprechen. Auch sollten sie sich nicht zu einem Wechsel in einen zinsungünstigeren Vertrag „beschwatzen“ lassen, auch wenn der Wechsel durch die Bausparkasse regelmäßig als vorteilhaft dargestellt wird, solange die rechtlichen Fragen durch den Bundesgerichtshof nicht eindeutig geklärt sind. Sollte die Bausparkasse die Auszahlung des Guthabens (z.B. durch Scheck) anbieten, so sollte die Inanspruchnahme des Guthabens im Zweifel solange unterbleiben, bis die Rechtslage anwaltlich geklärt wurde.

Die Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig vertritt betroffene Bausparer bundesweit gegen Kündigungen von Bausparverträgen. Gerne stehen wir Ihnen bei Bedarf in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.