aktuelles Urteil LG Hamburg: EUR 15,00 Schadensersatz wg illegalen Filesharings eines Musikstücks, keine Anwaltskosten

24.11.2010, Autor: Herr Sven Gläser / Lesedauer ca. 2 Min. (3757 mal gelesen)
Das Landgericht Hamburg entschied in einem aktuellen Verfahren, dass Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens zweier Musikstücke in einer Internettauschbörse lediglich in Höhe von EUR 15,00 je Titel zu leisten sei. Darüber hinaus entschied das Landgericht in diesem konkreten Fall, dass die Kosten der vorangegangenen Abmahnungen nicht zu erstatten seien (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, AZ: - 308 O 710/09).

Das Landgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Verfahren über die Erstattung von Anwaltskosten sowie Zahlung von Schadensersatzbeträgen wegen unerlaubten Anbietens zweier Musikstücke in einer Internettauschbörse zu entscheiden (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, AZ: - 308 O 710/09). Die dortigen Klägerinnen verlangten Erstattung von Anwaltskosten aus einem Streitwert von EUR 9.600,00, mithin einen Betrag in Höhe von EUR 797,60, sowie im Wege der Lizenzanalogie gebildeten Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 für jede unberechtigt genutzte Musikaufnahme.
Im Gegensatz zur klägerischen Schadenersatzforderung ging das Landgericht im konkreten Fall indes von einem weitaus geringeren Schadensersatzbetrag aus. Diesen Anspruch berechnete das Gericht sodann im Wege der Lizenzanalogie. Hierbei ist die Vergütung zu ermitteln, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Da es keinen Tarif für die streitgegenständlichen Nutzungen, hier das öffentliche Zugänglichmachen eines Musiktitels über eine Internettauschbörse im Wege des Filesharings gibt, war die angemessene Lizenzgebühr im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Hierzu zog das Landgericht für seine Schätzung entsprechende Tarife, derer sich die GEMA für die Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Musik bedient, heran. Im Ergebnis bewertete das Gericht die anzusetzende Lizenzgebühr, insbesondere unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer von ca. 7 Monaten, die zwischen Datensicherung und Abmahnung lagen, auf einen Betrag in Höhe von EUR 15,00 je Titel.
Weitaus empfindlicher, als die Entscheidung bezüglich des fiktiven Schadensersatzes, gestaltete sich sodann die Entscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung. Hier entschied das Landgericht, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnungskosten hätten. Zum Einen fehlte es bereits an einer ausreichenden Legitimation der bevollmächtigten Anwälte, die für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen auftraten, deren Repertoire eine Vielzahl von Musikstücken umfasse. Dabei erfolgte jedoch keine konkrete Zuordnung im konkreten Einzelfall.
Auch erfolgte die Abmahnung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, da lediglich pauschal eine Rechtsverletzung behauptet wurde, ohne zu konkretisieren, welcher Rechteinhaber bzgl. welcher konkreten Datei entsprechende Unterlassungsansprüche geltend mache.
Die beschriebene Entscheidung führt erneut vor Augen, dass die Problematik der Erstattungsfähigkeit von Abmahnungskosten und insbesondere die Höhe der vom Abmahner geltend gemachten Abgeltungsansprüche nicht ohne fachkundige Beratung als angemessen angenommen werden sollten. Die diesbezügliche Rechtsprechung vermittelt hier keinesfalls, wie überwiegend in den Abmahnungen dargestellt, ein einheitliches Bild. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie diesbezüglich gerne unter den benannten Kontaktmöglichkeiten.