Alkohol am Steuer – Die strafrechtlichen Folgen

10.11.2009, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (3475 mal gelesen)
Welche Konsequenzen drohen wann und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Die gesetzliche Regelung
„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ hat wegen der Gefährlichkeit einer solchen Autofahrt nun mit der ganzen Härte des Gesetzes zu rechnen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe müssen Sie mit Sicherheit mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Gleichzeitig füllt sich Ihr Punktekonto in Flensburg um mindestens sieben Punkte. Ist die Trunkenheitsfahrt „noch einmal gut gegangen“ und es ist nicht zu einem Unfall gekommen, erfolgt eine Bestrafung alleine schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Fahrt. Tritt während der Fahrt eine konkrete Gefährdung für Menschen oder Sachen von größerem Wert hinzu, wird der Fahrer noch nach strengeren Vorschriften bestraft.
Wenn Sie Fahrfehler begehen oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. starkes Wanken oder Lallen) zeigen, besteht die Gefahr der Strafbarkeit bereits ab 0,3 Promille. Für diese relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille und alkoholtypische Ausfallerscheinungen) gilt: Je niedriger der Blutalkoholwert ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen für ein auf Fahrunsicherheit hindeutendes Verhalten vorliegen. Auf das Vorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinung kommt es nicht mehr an, sobald der Blutalkoholwert bei Autofahrern über 1,1 Promille (bzw. 1,7 Promille bei Radfahrern) liegt. Hier wird von Seiten des Gesetzes die absolute Fahruntüchtigkeit ohne Ausfallerscheinung unwiderleglich vermutet (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Auch bei Gewohnheitstrinkern, wird der Nachweis, dass sie über 1,1 Promille „besonders sicher“ fahren, nicht zugelassen.

Anwaltliche Verhaltenstipps
Wird Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht, gilt auch hier: Schweigen! Denn gerade Angaben zum Trinkende eröffnen nicht nur den Strafverfolgungsbehörde sondern gerade auch der Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen Rückrechnungsmöglichkeiten. Unter Umständen ist es dann nur unter Berücksichtigung dieser Aussage möglich, den Alkoholwert zum allein maßgeblichen Tatzeitpunkt festzustellen. Kommen gar mehrere Personen als Fahrer in Betracht kann bei konsequentem Schweigen ein Tatnachweis womöglich überhaupt nicht geführt werden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht