Amtsmissbrauch: Bewährungsstrafe für den Staatsanwalt

03.05.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Amtsmissbrauch,Beamte,Staatsanwalt,Bewährung Auch Staatsanwälte stehen nicht außerhalb des Gesetzes. © - freepik

Mancher ist schnell mit der Anschuldigung bei der Hand, dass ein Beamter sein Amt missbraucht. Aber: Was ist eigentlich Amtsmissbrauch, und wann müssen Staatsdiener mit Strafverfolgung rechnen?

Das deutsche Recht kennt keinen generellen Straftatbestand 'Amtsmissbrauch'. Besser gesagt: Es kennt ihn nicht mehr. Eine frühere Vorschrift dazu wurde im Dritten Reich aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Das heißt jedoch nicht, dass deutsche Beamte sich heute alles erlauben können, was sie wollen. Es gibt nämlich eine ganze Reihe von Vorschriften, die sogenannte Amtsdelikte betreffen. Darunter versteht man Straftaten, die nur Amtsträger begehen können und die speziell geregelt sind. Dabei ist die Strafandrohung in der Regel höher als bei Begehung des gleichen Delikts durch einen Nicht-Beamten.

Was für spezielle Straftatbestände gibt es bei Amtsträgern?


Zu erwähnen sind hier zunächst einmal die Vorschriften in den Paragrafen 174b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) und 258a des Strafgesetzbuches (Strafvereitelung im Amt). Dazu kommt eine Reihe von Vorschriften in den §§ 331 ff. StGB, wie zum Beispiel Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, oder auch Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) oder Gebührenübererhebung (§ 352 StGB).

Seit 1998 stellt eine besondere Regelung eine durch einen Amtsträger begangene Nötigung unter Strafe. Generell liegt eine Nötigung vor, wenn jemand einen anderen "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt." Dabei ist auch schon der Versuch strafbar. Wer eine solche Tat als Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position begeht, wird deutlich strenger bestraft als ein Normalbürger (Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre, statt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Geregelt ist dies in § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB.

Der Fall: Staatsanwalt auf Abwegen


Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit dem Fall eines Staatsanwalts beschäftigt, dessen Gesetzestreue offenbar zu wünschen übrig ließ. Dies äußerte sich zum Beispiel in seinem Verhalten gegenüber der Polizei. So geriet er einmal alkoholisiert als Beifahrer in Gießen in eine Verkehrskontrolle. Dabei beleidigte er einen der kontrollierenden Polizeibeamten und schlug diesen auch noch. Bei einer anderen Gelegenheit geriet er anlässlich des abendlichen Ausgehens mit den Türstehern einer Diskothek in Streit – offenbar, weil er nicht eingelassen wurde. Er rief die Polizei, um Druck auszuüben. Auch half der Staatsanwalt einem Bekannten, der einen Ehestreit hatte: Er schickte dessen Ehefrau, die sich von seinem Bekannten getrennt hatte (einer Rechtsanwältin), ein Schreiben mit Behördenbriefkopf. Darin forderte er die Herausgabe verschiedener Gegenstände – darunter einer Skiausstattung. Andernfalls drohte er rechtliche Schritten an. Dienstliche Gründe für das Schreiben gab es jedoch nicht.

Was waren die Folgen?


Schließlich wurde der Staatsanwalt vom Dienst suspendiert. Auch wurde er angeklagt wegen Nötigung unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger nach § 240 Abs. 4 StGB, Beleidigung, versuchter Nötigung, Körperverletzung, falscher Verdächtigung und Notruf-Missbrauch. Die letzteren Punkte bezogen sich auf das Herbeirufen der Polizei bei dem verhinderten Diskobesuch. Das Gericht befragte zu diesem Vorkommnis mehrere Mitarbeiter der Diskothek als Zeugen. Zwar widersprachen sich deren Aussagen zu den Ereignissen teilweise. Zur Überzeugung des Gerichts stand jedoch fest, dass es keinen Notfall gegeben hatte, in dem man die Polizei hätte rufen müssen. Der Staatsanwalt äußerte immerhin sein Bedauern über die Vorfälle.

Wie lautete das Urteil?


Der Staatsanwalt wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Zusätzlich erhielt er die Auflage, 8.000 Euro an eine Polizeistiftung zu spenden. Seine Kollegen hatten ursprünglich für ihn 13 Monate gefordert. Dann wäre er mit Rechtskraft des Urteils aus dem Staatsdienst geflogen, denn ab 12 Monaten Freiheitsstrafe verlieren Beamte ihren Beamtenstatus. Dies besagt § 24 Beamtenstatusgesetz.

Zwar legte der Staatsanwalt Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Das Urteil wurde jedoch vom Landgericht Frankfurt a. M. bestätigt (Az. 4460 Js 14207/15). Auch ein dienstliches Disziplinarverfahren wurde gegen ihn eröffnet.

Praxistipp


Sonderrechte haben Beamte im Staatsdienst höchstens im begrenzten Rahmen ihrer Dienstpflichten. Nutzen sie ihre Amtsstellung aus, um im privaten Bereich ohne dienstlichen Grund Druck auf andere auszuüben oder gar, um strafbare Handlungen zu begehen, riskieren sie eine Strafverfolgung und zusätzliche dienstliche Konsequenzen. Sollen Sie selbst strafrechtlich belangt werden? In strafrechtlichen Fragen ist ein Fachanwalt für Strafrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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