Zugewinnberechnung / Anfangs- und Endvermögen

26.03.2020, Autor: Herr Ulrich Baur / Lesedauer ca. 2 Min. (874 mal gelesen)
Erläuterung von Anfangs- und Endvermögen
Zugewinnberechnung

Der Zugewinn ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dabei bleibt ein in negativer Zugewinn (d.h. das Endvermögen ist geringer als das Anfangsvermögen) außer Ansatz; hat ein Ehegatte negativen Zugewinn, muss dieser hinsichtlich der Berechnung mit "Null" angesetzt werden. Vom Zugewinn desjenigen Ehegatten, der den höheren Zugewinn erzielt hat, wird der Zugewinn des anderen Ehegatten abgezogen und muss die Differenz von demjenigen, die er den höheren Zugewinn erzielt hat, zur Hälfte an den anderen ausbezahlt werden. Hierbei gilt hinsichtlich des einzustellenden Anfangs-und Endvermögens folgendes:

Endvermögen

Das Endvermögen ist als Stichtagsvermögensbilanz festzustellen. Der Stichtag ist bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. In die Bilanz auf den Stichtag sind alle Vermögenswerte aufzunehmen, also sowohl Aktiva als auch Passiva. Außer Ansatz bleibt hierbei der Hausrat, dessen Teilung gesonderten Regeln unterliegt. Nicht zum Hausrat gehören indessen außergewöhnlich wertvolle Gegenstände (beispielsweise Kunstgegenstände und Antiquitäten), die man zwar im Haushalt führen mag, die aber wegen ihres sehr hohen Wertes nicht als Hausrat, sondern Zugewinn gelten.

Anfangsvermögen

Auch das Anfangsvermögen ist als Stichtagsvermögensbilanz zu ermitteln. Stichtag ist hierbei der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. bei Ehegatten, die zunächst einen anderen Güterstand notariell vereinbart und diese Vereinbarung durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben haben, der Tag der Beendigung des Güterstandes.
Zum Anfangsvermögen gehören zusätzlich auch solche Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe durch außergewöhnliche Erwerbstatbestände erhalten hat, die mit dem gemeinschaftlichen Wirtschaften innerhalb der Ehe nichts zu tun haben, wie zum Beispiel Erbschaften und Schenkungen.
Solche Vermögensgegenstände, die während der Ehe erworben sind, sind mit ihrem Wert per Tag des Erwerbs zu bewerten.
Um nur auf Geldentwertung beruhende Scheinvermögenszuwächse zu eliminieren, wird der Wert des Anfangsvermögens mit diejenigen Inflationsfaktor multipliziert, die er seit dem Anfangsvermögensstichtag bis zum Endvermögensstichtag eingetreten ist.