Anfechtung der Vaterschaft durch Samenspender

Autor: RiAG Walther Siede, Viechtach
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2013
Auch ein Mann, der mittels Samenspende an der Zeugung eines Kindes mitgewirkt hat, ist berechtigt, die statusrechtliche Vaterschaft dieses Kindes mit dem Ziel anzufechten, dass er selbst als Vater festgestellt wird, es sei denn, die Zeugung des Kindes mittels Samenspende ist aufgrund Einwilligung der Mutter und des statusrechtlichen Vaters erfolgt.

BGH, Urt. v. 15.5.2013 - XII ZR 49/11

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 17.5.2011 - 14 UF 160/10

BGB § 1600 Abs. 1. Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5

Das Problem:

Die Mutter und der leibliche Vater des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft. Der Vater stellt der Mutter in einem Gefäß von ihm stammende Samenflüssigkeit zur Verfügung. Mithilfe dieser Flüssigkeit führt die Mutter vereinbarungsgemäß eine Schwangerschaft herbei, die zur Geburt des an dem Verfahren beteiligten Kindes führt. Kurz nach der Geburt erkennt der Mann die Vaterschaft an. Mangels Zustimmung der Mutter wird die Anerkennung der Vaterschaft jedoch nicht wirksam (§§ 1594 Abs. 1, 1595 Abs. 1 BGB). Die Mutter möchte, dass ihr Kind durch ihre Lebenspartnerin adoptiert wird. Sie findet einen Dritten, der bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen und in die Adoption einzuwilligen. Um sein Recht als Vater durchzusetzen, ficht der Mann die Vaterschaft des Dritten an. Zu diesem Zweck hat er an Eides statt zu versichern, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt habe (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zurverfügungstellung von Samenflüssigkeit in einem Gefäß eine Beiwohnung gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass auch der Samenspender befugt ist, die Vaterschaft eines anderen Mannes, der aufgrund Anerkennung Vater des mittels der Samenspende gezeugten Kindes ist, anzufechten. Der Antrag des Samenspenders sei nicht mangels Antragsbefugnis gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB unzulässig. Der BGH befürwortet eine weite Auslegung des Merkmals der Beiwohnung: Beiwohnung liege demnach sowohl bei einer Samenübertragung wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem es zu keinerlei körperlicher Berührung zwischen Samenspender und Mutter gekommen war, als auch im Fall des Geschlechtsverkehrs vor. Diese Auslegung werde dem Zweck von § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerecht, wonach der Kreis der Anfechtungsberechtigten auf diejenigen begrenzt werden solle, die als biologische Väter in Betracht kämen. Sie entspreche zudem dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des leiblichen Vaters, die Vaterposition rechtlich erlangen zu können, wenn der Schutz familiärer Beziehungen nicht vorrangig sei, und harmoniere mit § 1600 Abs. 5 BGB, wonach die statusrechtliche Vaterschaft weder durch die Mutter noch durch den statusrechtlichen Vater oder den Samenspender angefochten werden könne, wenn das Kind im Wege der heterologen Insemination aufgrund des vor der Durchführung der künstlichen Befruchtung übereinstimmend gefassten Willens von Mutter, Vater und Samenspender gezeugt worden ist.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme