Anspruch auf „Weihnachtsgeld” bei Langzeiterkrankung

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2012
Ein Langzeiterkrankter hat im Zweifel keinen Anspruch auf ein betriebsüblich gezahltes „Weihnachtsgeld”, wenn der Arbeitgeber die Zahlung nicht von bestimmten Leistungsvoraussetzungen oder -einschränkungen abhängig gemacht hat.

LAG Hamm, Urt. v. 19.1.2012 - 8 Sa 1205/11

Vorinstanz: ArbG Arnsberg - 1 Ca 196/11

BGB §§ 611, 242; EFZG § 3

Das Problem:

Die Beklagte zahlte ihren Beschäftigten – u.a. auch dem Kläger – in den Jahren 2001 bis 2003 mit der Novembervergütung ein „Weihnachtsgeld”. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgte keine Zahlung. Ab 2007 zahlte die Beklagte eine Anwesenheitsprämie sowie 2008 eine Erfolgsprämie.

Der Kläger war ab dem 6.9.2007 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er schied nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Jahr 2009 zum 30.11.2009 durch Prozessvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens aus. Mit seiner Klage macht er „Weihnachtsgeld” für die Jahre 2008 und 2009 geltend.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Das LAG Hamm stellt zunächst fest, dass ein Anspruch auf ein „Weihnachtsgeld” durch die vorbehaltlose Zahlung in den Jahren 2001 bis 2003 grds. entstanden ist. Dieser sei auch nicht durch die Nichtzahlung in den Jahren 2004 bis 2006 im Wege einer gegenläufigen betrieblichen Übung erloschen. Der Kläger habe gleichwohl keinen Anspruch, weil Zweck des „Weihnachtsgelds” die Zahlung zusätzlichen Arbeitsentgelts im engeren Sinn sei und nicht die Belohnung der Betriebstreue. Zu diesem Ergebnis gelangt das LAG Hamm, weil die Beklagte keine Voraussetzungen oder Einschränkungen für die Zahlung des „Weihnachtsgelds” (Stichtags- oder Rückzahlungsklausel) formuliert hat. Hieraus folge, dass mit der Zahlung eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung bezweckt sei.

Der Kläger sei nach mehr als sechswöchiger Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung herausgefallen. Danach habe er keinen Anspruch mehr auf eine Arbeitsvergütung und somit auch keinen Anspruch mehr auf die Zahlung des „Weihnachtsgelds” gehabt.


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