Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin Bettina Goletz, Norton Rose LLP München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2012
Die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die ausschließlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.

BAG, Urt. v. 18.1.2012 - 10 AZR 667/10

Vorinstanz: LAG Hamm - 15 Sa 812/10

BGB §§ 162, 305, 307, 611

Das Problem:

Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Beklagten enthielt unter § 5 „Gehalt und sonstige Vergütung” u.a. die folgenden Regelungen:

(2) Die Angestellte erhält mit der Vergütung (...) für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation i.H.v. € 1.900,00.

(...)

(5) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 23.11.2009 mit Wirkung zum 31.12.2009. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2009 eine Weihnachtsgratifikation. Das LAG gab der Klage statt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hob das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Das BAG hält den Ausschluss des Anspruchs auf eine Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis (§ 5 Abs. 5) im vorliegenden Fall grds. für wirksam. Die Klausel im Arbeitsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Das BAG stellt auf den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck ab und unterscheidet danach, ob die Zahlung eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellt oder nicht. Diene die Sonderzuwendung ausschließlich der Honorierung der Betriebstreue, könne die Zahlung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag geknüpft werden. Es komme dabei nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis beende. Ob der Arbeitgeber auch die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten wolle, sei durch Auslegung zu ermitteln. Für den Vergütungscharakter spreche regelmäßig, wenn die Sonderzuwendung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung ausmache. Vorliegend bewege sich die Sonderzuwendung aber in der Größenordnung typischer Gratifikationen.

Da die Klägerin behauptet hatte, der Beklagte habe ihr Arbeitsverhältnis nur gekündigt, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe, wird das LAG nun zu klären haben, ob dem Beklagten die Berufung auf den Ausschlusstatbestand wegen treuwidrigen Verhaltens verwehrt ist (§ 162 Abs. 2 BGB).


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