Anwaltsbeiordnung im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2015
Der Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren kann vom Elternteil allein oder aber über die Rechtsantragstelle beim AG eingereicht werden. Im Fall eines widerspruchslosen Antrags kommt deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn im Verlauf des Verfahrens seitens des Antragsgegners Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind. Dann ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen. (amtlicher Leitsatz)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2014 - 18 WF 147/14

Vorinstanz: AG Singen, Beschl. v. 16.4.2014 - 2 F 172/14

FamFG §§ 78 Abs. 2, 155a

Das Problem

Der Antragsteller beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für einen Antrag im vereinfachten Sorgerechtsverfahren. Das AG bewilligte Verfahrenskostenhilfe, lehnte die Beiordnung des Rechtsanwalts jedoch ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem Antragsteller wurde der Verfahrensbevollmächtigte auch vom Beschwerdegericht nicht beigeordnet. Denn der formell und inhaltlich einfache Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann von einem Elternteil allein oder mit Hilfe der Rechtsantragstelle eingereicht werden. Daher kommt für einen widerspruchslosen Antrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht. Wenn allerdings im Verlauf des Verfahrens von dem anderen Elternteil Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind, ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen. In diesem Fall wurde die gemeinsame elterliche Sorge der beteiligten Eltern im vereinfachten Verfahren eingerichtet, nachdem die Antragsgegnerin keine dem Antrag entgegenstehende Gründe vorgetragen hatte. Daher konnte dem Antragsteller kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; und zwar unabhängig davon, ob der Antragsgegnerin ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Denn an das Vorbringen der Eltern werden im vereinfachten Sorgerechtsverfahren unterschiedliche Anforderungen gestellt.


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