Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen

Autor: RA Matthias Eichelsdörfer, Ravensburg, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2014
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen.Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch nicht rechtzeitig, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs.Für den Anspruch auf Ersatzurlaub bzw. dessen Abgeltung kommt es nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs im Verzug befand.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.6.2014 - 21 Sa 221/14

Vorinstanz: ArbG Cottbus - 12 Ca 1037/13

BUrlG §§ 7 Abs. 3 u. 4; BGB § 280; EGRL 88/2003 Art. 7

Das Problem:

Die Beteiligten streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. um Urlaubsabgeltung für 24 Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2012. Der Kläger hatte den Urlaub nicht beantragt. Der Beklagte hatte keinen Urlaub gewährt und meint, der Urlaubsanspruch für 2012 sei jedenfalls seit dem 1.4.2013 verfallen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG bejaht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Urt. v. 15.9.2011 – 8 AZR 846/09, ArbRB online) bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs auch dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs nicht mit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe.

Der Arbeitgeber sei von sich aus verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch der Beschäftigten rechtzeitig auch ohne vorherige Aufforderung zu erfüllen. Darauf deute bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG hin. Zudem ergebe dies die Auslegung des BUrlG unter Berücksichtigung der Arbeitszeitrichtlinie ebenso wie der Zweck des Urlaubsanspruchs und dessen Bedeutung und systematischer Zusammenhang im Lichte des Unionsrechts. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub diene dem Gesundheitsschutz und gehöre nach seiner Zielrichtung zum Arbeitsschutzrecht, das der Arbeitgeber auch ohne vorherige Aufforderung beachten müsse. Die Erteilung von Urlaub entspreche der Pflicht, die Einhaltung der Ruhezeiten nach dem ArbZG sicherzustellen.


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