Arztbewertung auf Jameda löschen lassen - Fachanwaltskanzlei hilft

21.01.2017, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (225 mal gelesen)
Sie sind auf dem Portal Jameda bewertet worden und wollen gegen eine Negativbewertung auf dem Portal vorgehen? Dazu erfahren Sie hier mehr.

Wenn Sie von unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder von einer sonst unzulässigen Negativbewertung betroffen sind, können Sie sich juristisch dagegen wehren.

Missbrauchsgefahren auf Jameda sind betroffene Ärzte nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können von dem Bewertungsportalbetreiber die Löschung unzulässiger  Bewertungen verlangen, erläutert der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil zu Ärztewertungsportalen vom 23. September 2014, VI ZR 358/13.


Anwaltliche Verteidigung - schnelle Bewertungsabwehr

Der Bundesgerichtshof betont, dass Arztbewertungen erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Negativbewertungen können sogar seine berufliche Existenz gefährden, so der BGH. Empfehlenswert ist daher schnelles anwaltliches Handeln. Über Arztbewertungsportalrecht erfahren Sie hier mehr:


Online Reputation Management und Reputationsrecht

Ihr guter Ruf im Internet kann präventiv durch Online Reputation Management gestärkt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier:

Spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht mit Zusatzkompetenzen

Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, um Ihre Interessen durch die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht gegenüber Bewertungsportalbetreibern vertreten zu lassen. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

 - Im Reputationsrecht hat Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin   für Urheber- und  Medienrecht, langjährige Erfahrung  und berät und vertritt Mandanten bundesweit.

- Zusatzkompetenzen als Wirtschaftsmediatorin und Datenschutzbeauftragte setzt sie im Online Reputation Management für Mandanten ein. 

Bewertung löschen lassen

Die Vorgehensweise bei einer Bewertungsabwehr ist wie folgt:

- Der Portalbetreiber wird dazu auf die Rechtsverletzung hingewiesen und dazu aufgefordert, die rechtswidrigen Inhalte zu löschen.

- Weist der Portalbetreiber die Forderung zurück, kann er gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch genommen werden.

- Auch Schadensersatzansprüche kommen in dem Fall in Betracht und können ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Sie erreichen uns  hier über das Kontaktformular:


Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK), Datenschutzbeauftragte (IHK)
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.kanzlei-wienen.de
www.medienrechtfachanwalt.de