Asylrecht: Verfahren vor dem EuGH zur Frage der Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität (C-199/12 u.a.)

14.07.2013, Autor: Herr Peter von Auer / Lesedauer ca. 2 Min. (1875 mal gelesen)
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Personen, die einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Verfolgung aufgrund ihrer homosexuellen Ausrichtung stellen, eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Flüchtlinge bilden.
Das Entscheidende ist, dass auch das öffentliche Ausleben der Homosexualität von der Generalanwältin als von der RL 2004/38/EG erfasst angesehen wird.

Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Personen, die einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Verfolgung aufgrund ihrer homosexuellen Ausrichtung stellen, eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Flüchtlinge bilden.

Das Entscheidende ist, dass auch das öffentliche Ausleben der Homosexualität von der Generalanwältin als von der RL 2004/38/EG erfasst angesehen wird:

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Asylanträge und diesbezügliche Klagen bspw. iranischer Homosexueller in Deutschland mit dem Argument abgelehnt, "bei entsprechend zurückhaltendem Lebenswandel, den alle Homosexuellen im Iran praktizieren, die unbehelligt leben wollen, keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten" zu haben (Originalbegründung des VG Bayreuth aus einer Entscheidung vom April 2012).

Ähnliche wurde in Deutschland bezüglich der Religionsfreiheit von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts argumentiert, d.h., es wurde der Flüchtlingsstatus mit dem Argument verweigert die Betroffenen sollten die öffentliche Ausübung ihres Glaubens (sog. forum externum) unterlassen und bitteschön nur privat im stillen Kämmerlein praktizieren (sog. forum internum).

Seit der Entscheidung des EuGH zur Verfolgung aus religiösen Gründen vom 05.09.2012 (C-71/11 u.a.), in welchem das Gericht entgegen der deutschen Rechtspraxis klargestellt hat, dass Schutz vor Verfolgung darf nicht mit dem Argument verweigert werden darf, man könne daheim seine Religion privat ausüben, setzt sich allmählich die Auffassung durch, dass Gleiches auch für Homosexuelle gelten muss.

Entsprechend weist Generalanwältin Sharpston im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Strafbarkeit des Ausdrucks einer sexuellen Ausrichtung eine Verfolgungshandlung ist, darauf hin, dass die Richtlinie 2004/38 EG nicht danach unterscheidet, ob eine solche Ausrichtung im Privatleben oder in der Öffentlichkeit ausgelebt wird. Es könne "von einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, nicht erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung geheim hält oder Zurückhaltung übt, um einer Verfolgung in ihrem Herkunftsland zu entgehen."

Wenn der EuGH dem Schlussantrag folgt - was zu erwarten ist - wird es mit diskriminierenden Entscheidungen wie der zitierten des VG Bayreuth bald ein Ende haben.


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