Auch bei erhöhtem Heizbedarf durch Einfachverglasung liegt kein Mietmangel vor

12.09.2014, Autor: Herr Matthias Schwarzer / Lesedauer ca. 1 Min. (233 mal gelesen)


Entsteht durch die Einfachverglasung eines Mietobjektes ein erhöhter Heizbedarf, so liegt kein Mietmangel vor, wenn die Ausführung der Fenster zur Zeit der Errichtung des Gebäudes nicht gegen einschlägiges technisches Regelwerk verstoßen hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 8.5.2013, 2 U 3 / 13

Richtigerweise kommt es bei der Beurteilung welcher technische Standard geschuldet ist nicht auf den Mietvertragsabschluss, sondern auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes an. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gebäude zwischenzeitlich Kernsaniert wurde, dann ist der Zeitpunkt der Sanierung maßgeblich.

Dieser Artikel stellt lediglich eine Wiedergabe einer gerichtlichen Entscheidung dar. Dies kann durchaus eine reine Einzelfallentscheidung sein. Er stellt keinen Rechtsrat dar. Wir empfehlen in jedem zu bewertenden Fall eine Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu konsultieren. Es gilt unser Impressum und der Disclaimer auf unserer Webseite.

Rechts- & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht
Matthias Schwarzer, München