Ausbildungsunterhalt für Master-Studium

Autor: RiOLG Volker Bißmaier, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2011
Nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studium kann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein anschließendes (konsekutives) Master-Studium bestehen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10

Vorinstanz: AG Strausberg - 2.2 F 354/09

BGB § 1610 Abs. 2

Das Problem:

Nach einem Bachelor-Studium „Medieninformatik” studiert der Sohn des Antragsgegners im Master-Studiengang „Technische Informatik”. Das AG hat den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs auch für dieses anschließende Master-Studium anerkannt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auch das OLG bejaht den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs, weil sich Bachelor- und Master-Studium als einheitliche Ausbildung darstellten. Insofern sei nach sog. konsekutiven und weiterbildenden Master-Studiengängen zu unterscheiden. Ein Master-Studiengang sie insbesondere dann als konsekutiv einzuordnen, wenn er dem Bachelor-Studium zeitlich unmittelbar nachfolgt und inhaltlich darauf aufbaut, indem er die erworbenen Kenntnisse vertieft oder erweitert. Der sog. weiterbildende Master-Studiengang setze darüberhinaus eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Auch nach § 7 Abs. 1a BAföG seien Bachelor- und Master-Studiengang nicht als Doppelstudium, sondern als aufeinander aufbauend zu betrachten. Wie in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen handle es sich um eine einheitliche Ausbildung, sofern zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Außerdem müsse sich das Master-Studium nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung darstellen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.


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