Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bei Überstunden

Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, Dr. Schäder & Schittko Rechtsanwälte Partnerschaft, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2011
Der Arbeitnehmer hat grds. einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der beim Arbeitgeber geführten Stundenlisten, um eine Zahlungsklage beziffern zu können. Er kann die Auskunft und den daraus resultierenden Zahlungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage verfolgen.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.1.2011 - 4 Sa 494/10

Vorinstanz: ArbG Lübeck - 1 Ca 717/10

BGB § 242; ZPO § 254

Das Problem:

Der Kläger war von 2007 bis 2010 als 400-€-Kraft mit einer Wochenarbeitszeit von 16,65 Stunden für die Beklagte tätig. Seine Arbeitszeiten hat er in einem von der Beklagten vorgelegten Formular eingetragen, mit Datum, Beginn, Ende und Begründung für seine Tätigkeit. Mit seiner Klage begehrte er Auskunft über die von ihm geleisteten Stunden sowie Abrechnung und Auszahlung der Überstunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und wies die Sache hinsichtlich des Zahlungsantrags an das Arbeitsgericht zurück.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Das Auskunftsrecht setzt nach der Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 21.11.2000 – 9 AZR 665/99, NZA 2001, 1093) voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann. Wenn ein Arbeitnehmer wunschgemäß für den Arbeitgeber die konkreten Arbeitszeiten erfasst, ist er nicht verpflichtet, eigene zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen. Der Arbeitnehmer befindet sich daher in entschuldbarer Unkenntnis, wenn der Arbeitgeber die Zeitaufzeichnung übernommen hat. Daraus folgt auch eine Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer möglicher Ansprüche des Arbeitnehmers.


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