Grundlegendes zum Zugewinn und Zugewinnauskunftsanspruch

26.03.2020, Autor: Herr Ulrich Baur / Lesedauer ca. 2 Min. (679 mal gelesen)
Grundsätzliches zum Auskunftsanspruch bei Zugewinnausgleichsverfahren.
Pflicht zur Nachweis/Beleg von Vermögen und Vermögensgegenständen.

Wenn Ehegatten keine abweichenden notariellen Vereinbarungen über den Güterstand getroffen haben, so gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand wird durch Scheidung oder Tod eines der Ehegatten beendet. Der Ausgleich des Zugewinns dient dazu, den ehebezogenen Vermögenszugewinn beider Ehegatten auszugleichen und hat das Ergebnis, dass dieser ehebezogene Zugewinn nach Leistung der Ausgleichszahlung bei beiden Ehegatten gleich hoch ist.

Jeder der Ehegatten behält alle ihm gehörigen Vermögensgegenstände. Es muss lediglich derjenige, dessen ehebezogener Vermögenszuwachs höher war als derjenige des anderen, eine Ausgleichszahlung in Geld bezahlen.

Damit die beteiligten Ehegatten den Zugewinnausgleichsanspruch berechnen können, sind sie einander wechselseitig bezüglich ihres Endvermögens auskunfts-und belegpflichtig. Die Auskünfte müssen vollständig und wahr sein und wird selbstverständlich jeder Ehegatte im eigenen Interesse bei der Auskunftserteilung über das Endvermögen auch sein Anfangsvermögen mitbeauskunften und belegen.

Die Belegungspflicht betrifft unschwer zu belegende Vermögensgegenstände (sowohl Aktiva wie Passiva), also insbesondere Finanzwerte. Bei laufenden Konten ist jeweils der letzte Kontoauszug vor und nach dem Stichtag vorzulegen, bei laufenden Finanzwerten betreffende Verträge (z.B. Bausparer, Kapitallebensversicherung etc.) ist jeweils eine Bescheinigung des Vertragspartners (Bausparers etc.) über den Wert per Stichtag zum Anfangs-/Endvermögen vorzulegen. Bei Vermögenswerten wiederum, die sich einer einfachen Belegung entziehen (beispielsweise Sachwerte) ist eine eigene Wertschätzung anzugeben und zusätzlich objektive wertbestimmende Daten, wie z.B. Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungspreis bzw. bei Immobilien zusätzliche Größe, Lage usw. anzugeben.

Die jeweilige Auskunft über End- und Anfangsvermögen muss in Form einer geordneten, prüffähigen Aufstellung gegeben werden. Der Stichtag zur Bewertung des Endvermögens ist bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, zur Bewertung des Anfangsvermögens der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. Tag der Beendigung des (zunächst notariell anders vereinbarten) Güterstandes.