Auslegung Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 – Vorliegen eines Schneeballsystems

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2014
Damit ein System zur Absatzförderung als Schneeballsystem i.S.d. Anhang I Nr. 14 zur Richtlinie 2005/29 zu qualifizieren ist, müssen neue Teilnehmer des Systems Beiträge zur Teilnahme in beliebiger Höhe entrichten. Durch diese Beiträge muss die für die Anwerbung neuer Teilnehmer versprochene Vergütung „hauptsächlich” finanziert werden.

EuGH, Urt. v. 3.4.2014 - Rs. C-515/12

Richtlinie 2005/29/EG Anhang I Nr. 14

Das Problem:

Dem Urteil des EuGH ging ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten VG Litauen voraus. Das Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der klagenden „4finance” und dem Litauischen Nationalen Amt für Verbraucherschutz über die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes, das gegen „4finance” verhängt worden war. „4finance” ist eine Gesellschaft, die im Fernabsatz kurzfristig Kleinkredite gewährt. Für jede Anmeldung eines neuen Kunden aufgrund der Anwerbung eines bestehenden Kunden erhält der Anwerbende eine Prämie von 20 LTL. Im Rahmen der Anmeldung bei „4finance” mussten Neukunden Anmeldekosten i.H.v. 0,01 LTL entrichten. Wegen dieses Vorgehens wurde gegen „4finance” ein Bußgeld verhängt. Grund für dieses Bußgeld war ein angenommener Verstoß gegen Art. 7 Nr. 22 des litauischen Gesetztes über unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, der Schneeballsysteme als irreführend verbietet. Dabei handelt es sich um eine eng an die deutsche und litauische Sprachfassung der Richtlinie 2005/29 angelehnte Umsetzung von Anhang I Nr. 14. In diesen Fassungen ist die Entrichtung eines Beitrags durch Neukunden nicht Tatbestandsvoraussetzung eines Schneeballsystems, während dies in anderen Sprachfassungen konstitutiv ist. Zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden im Wesentlichen folgende Auslegungsfragen zu Anhang I Nr. 14 der RL 2005/29: Ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass Neukunden einen Beitrag leisten? Ist die Höhe des Beitrags maßgeblich für das Vorliegen eines Beitrags? Ist der Anteil der Beiträge der neuen Teilnehmer an der Finanzierung der Vergütung der bestehenden Teilnehmer entscheidend?

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH ließ die Vorlagefrage zu.

Kein ausreichender finanzieller Zusammenhang: Mit Blick auf den zugrunde liegenden nationalen Rechtsstreit machte er deutlich, dass aufgrund der nur geringen Beiträge im Verhältnis zur Vergütung wohl nicht von einem ausreichenden finanziellen Zusammenhang zwischen diesen ausgegangen werden kann.

Notwendigkeit der Entrichtung eines Beitrags: Nach Ansicht des EuGH setze die Qualifizierung eines Systems zur Absatzförderung als Schneeballsystem i.S.d. EU-Richtlinie 2005/29 voraus, dass die Teilnehmer an ein solches System einen finanziellen Beitrag entrichten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der meisten Sprachfassungen des Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29, die den Beitrag von Neukunden als konstitutives Element ansehen. Eine Auslegung nur anhand der deutschen und litauischen Sprachfassung könne nicht ausreichen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung von Unionsrecht schließe eine isolierte Auslegung anhand von nur einer Sprachfassung aus. Dies ergebe sich auch aufgrund einer Auslegung nach dem Zweck der Richtlinie. Gemäß Erwägungsgrund 8 der Richtlinie sollen die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher geschützt werden. Ohne einen finanziellen Beitrag des Verbrauchers könne aber sein schützenswertes wirtschaftliches Interesse nicht identifiziert werden.

Kein Mindestbeitrag erforderlich: Der Begriff des Beitrags umfasse jeglichen finanziellen Beitrag unabhängig von seiner Höhe. Auch Kleinstbeträge seien ausreichend. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Sprachfassungen und dem Erfordernis der Rechtssicherheit bei der Identifizierung von unlauteren Geschäftspraktiken.

Refinanzierung des Systems durch Beiträge: Es bedürfe eines Zusammenhangs zwischen den Beiträgen der neuen Teilnehmer und der Vergütung bestehenden Teilnehmer. Für diesen Zusammenhang sei es erforderlich, dass ein solches System nur Fortbestehen könne, wenn eine immer größere Zahl an neuen Teilnehmern die Vergütung der bestehenden Teilnehmer finanziere und die Wahrscheinlichkeit einer Vergütung für den gezahlten Beitrag für die zuletzt beigetretenen Teilnehmer am geringsten sei. Entsprechend der meisten Sprachfassungen von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 müsse demnach die Finanzierung der Vergütung „hauptsächlich” oder „grundsätzlich” von den späteren Beiträgen abhängen.


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